Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 24 § 26